Startseite
Artikel
    Veröffentlichen
Listeneintrag
Impressum/Kontakt

Artikel

Scheidung von Ausland
Grundsätzlich gilt, dass ein Scheidungsantrag in Deutschland nur über einen hier zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.

Sie übermitteln Ihre persönlichen Daten über unser Online Formular an die Kanzlei und übersenden anschließend die übrigen Dokumente (Heiratsurkunde, Ehevertrag, Geburtsurkunde für Kinder) an uns.

Nun wird geprüft, ob die Scheidungsvoraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen und welches Familiengericht örtlich zuständig ist.

Der Scheidungsantrag wird dann sofort eingereicht und Sie werden über alle weiteren Schritte jeweils persönlich per E-Mail informiert.

Durch die Abwicklung per E-Mail ist die Mandantenbetreuung weltweit Möglich und es kann auf schnellstem Wege kommuniziert werden.

Die sog. Online Scheidung ist daher gerade für Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug ideal.

Welches Amtsgericht ist überhaupt zuständig?

Das Amtsgericht Berlin Schöneberg ist zuständig für

- Scheidungsverfahren,
- Eheaufhebungsverfahren und
- Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe,

soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und
beide Parteien im Ausland leben.

Anträge können auch in diesen Scheidungsverfahren nur durch einen Anwalt gestellt werden.

Da die Verfahren wegen der notwendigen Rechtshilfeersuchen ins Ausland länger dauern, ist es günstig einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Dies kann dann der beauftragte Rechtsanwalt sein. Dieser nimmt dann jegliche Post entgegen und leitet diese selbst an die Mandantschaft weiter.

WICHTIG:

Da im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu meist ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, sollten die Parteien bereits vorab Kontenklärungsanträge beim Rentenversicherungsträger stellen.

Welches Recht kommt zur Anwendung ?

1) Anwendung ausländischen Rechts

Ausländisches Recht kann zur Anwendung kommen, wenn

-beide Ehepartner Ausländer sind
-zumindest ein Ehepartner nicht Deutscher ist
-ein Ehepartner seinen Wohnsitz im Ausland hat
-die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat

2) Beide Ehepartner sind Deutsche und leben im Ausland

Haben beide Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die Scheidung problemlos in Deutschland nach deutschem Recht durchgeführt werde.

3) Beide Ehegatten sind keine Deutschen und haben verschiedene Staatsangehörigkeiten

Haben die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt inne gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Lebten beide Ehegatten also zuletzt in Deutschland, kann auch hier das Scheidungsverfahren nach deutschem Recht durchgeführt werden.

Muss ich zur Scheidung nach Deutschland reisen ?

Das Gesetz schreibt eine persönliche Anhörung der Ehegatten vor. Die Anhörung erfolgt dann vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Scheidungstermin).

Es ist jedoch nicht in jedem Fall notwendig, dass die Ehegatten zur Anhörung nach Berlin reisen.

Wenn die Parteien nicht anreisen können, wird das Gericht ein Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung der Eheleute im Ausland stellen. Die Eheleute werden dann durch ein ausländisches Gericht im Wege der Amtshilfe angehört.

Dies spart nochmals erhebliche Reise- und Aufenthaltskosten.

Werden immer zwei Rechtsanwälte benötigt ?

Bevor der Scheidungsantrag eingereicht wird, sollte man überlegen, welcher Weg am günstigsten ist.

Sollten beide Ehepartner die Scheidung wollen, ist es vollkommen ausreichend, wenn der Scheidungsantrag von einem Ehepartner eingereicht wird.

Schon so spart man die Hälfte der Rechtsanwaltsgebühren. Wichtig ist deshalb, alle Scheidungsfolgesachen, wie Unterhalt, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich, bereits im Vorfeld, z.B. durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, zu regeln.

Bei Einvernehmlichkeit reicht es folglich aus, einen Rechtsanwalt mit der Betreuung des Scheidungsverfahrens zu beauftragen.

RA Christian Kah Jena
www.net-scheidung.de
Sind die Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
Ein Scheidungsverfahren kann erhebliche Kosten verursachen.

Dies gilt vor allem, wenn sich die beteiligten Eheleute nicht einvernehmlich (ohne Streit) scheiden lassen.

Bis 2005 konnte man den Staat an den Kosten für das Scheidungsverfahren in hohem Maße beteiligen und die Ausgaben für Anwalt, Gericht, die Aufteilung des Vermögens, des Hausrats sowie der Bestimmung des Sorgerechts als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen.

Doch hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Grundsatzentscheidungen dieser Art der Abrechnung einen Riegel vorgeschoben (BFH-Urteile vom 30.6.2005, Aktenzeichen: III R 36/03 und III R 27/04).

Seit dem gilt, dass für Scheidungskosten, welche entstehen, der Staat nur noch an Ausgaben beteiligt werden kann, die für die eigentliche Scheidungssache zwangsläufig sind. Dazu gehören etwa Gerichts- und Anwaltskosten sowie Ausgaben für Fahrten zum Gericht oder Anwalt, die aufgrund des Scheidungsprozesses anfallen.

Auch können Ausgaben für die sogenannten \"Scheidungsfolgesachen\" in der Steuererklärung angegeben werden.
Dazu gehören beispielsweise Aufwendungen zur Regelung des Versorgungsausgleichs von Rentenanwartschaften.

Die Kosten jedoch, die bei Auseinandersetzungen über das gemeinsame Vermögen, die Höhe des Unterhalts und die Bestimmung über das elterliche Sorgerecht entstehen, erkennt der Fiskus vor dem Hintergrund der BFH-Urteile hingegen nicht an.
Bei der Abrechnung mit dem Finanzamt sollte beachtet werden, daß nicht sämtliche Ausgaben Folgekosten einer Ehescheidung sind und daher unter steuerlichem Gesichtspunkt unter den Tisch fallen.

Wer sich nach der Scheidung in isolierten Klagen mit seinem Ex-Partner um den Unterhalt etwa wegen veränderter Einkommensverhältnisse streitet, kann die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Doch diese wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn diese mit anderen außergewöhnlichen Belastungen den zumutbaren Eigenanteil übersteigen.

Insofern sollte man alle Folgesachen entweder außergerichtlich einvernehmlich oder innerhalb des Scheidungsverfahrens regeln.

RA Christian Kah Jena
www.net-scheidung.de
Anstiftung oder guter Rat ?
Heute kam es beim Amtsgericht Jena zu einer Forsetzungsverhandlung, wobei der Mandant wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage angeklagt ist. Ein guter Freund hatte in einem anderen Verfahren (einfache Körperverletzung) uneidlich falsch ausgesagt, dass die zunächst vor der Polizei behauptete Verletzungshandlung gar nicht erfolgt ist. Der "Täter wurde daraufhin freigesprochen. Kurz danach hat es sich der Freund aber anders überlegt und der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass es doch zu einer Körperverletzung gekommen sei und er die Falschaussage getätigt habe, da er Angst vor dem Täter gehabt habe.

Die StA legte sofort Berufung gegen das freisprechende Urteil ein und im Ergebnis wurde das Verfahren gegen den Täter nach § 153 a StPO gegen Zahlung von 500 € eingestellt.

Gegen den Freund wurde das Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage gleichfalls nach § 153 a StPO gegen Zahlung von 500 € eingestellt.

Mein Mandant jedoch hat den Fehler begangen, seinem Freund noch vor dessen erster Verhandlung den Rat zu erteilen, die Sache doch lieber auf sich beruhen zu lassen, um mit dem Täter keinen Ärger zu bekommen. Es war ein freundschaftlicher Rat!!!

Nunmehr kam es zur Anklage wegen Anstiftung des Freundes zu dieser falschen Aussage.

Das Gericht erachtete es im heutigen Fortsetzungstermin für erwiesen, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage vorliegen und es kam zu einer kurzen Besprechung außerhalb der Hauptverhandlung.

Letztlich wurde eine Einstellung nach § 153 a StPO angeboten gegen Zahlung von 2500 €. Nach ausufernder Diskussion konnte dieser Betrag jedoch auf 1000 € gedrückt werden.

In Anbetracht des Kostenrisikos eines anschließenden Berufungsverfahrens, stimmte der Mandant der Einstellung zu.

Das Ergebnis ist für einen Verteidiger jedoch höchst unbefriedigend.

Der Eigentliche Täter zahlt 500,- €.

Der Zeuge, welcher falsch aussagte, zahlt 500,- € und der "Anstifter" des Zeugen, zahlt letztlich 1000,- €.

Offensichtlich ist es wohl doch so, dass manche Staatsbediensteten jeglichen Bezug zur Realität verloren haben und die einschlägigen Kommentare zum Allerheiligsten erheben.

Wo leben wir denn?????

RA Christian Kah Jena
www.net-rechtsanwalt.de
Muss die Anklageschrift verlesen werden?
Am 16.06.2006 ist ein in Thüringen einmaliger Wirtschaftsstrafprozess beim LG Mühlhausen nach einem rechtlichen Gespräch beendet worden. Interessant dabei dürfte sein, dass die eigentliche Anklageschrift nicht vollständig verlesen wurde, sondern vielmehr eine Selbstlesung analog § 249 II StPO angeordnet wurde. In vorliegendem Verfahren war dies durchaus sinnvoll, da allein die Verlesung der Anklage, den Prozess erheblich verzögert hätte. Nach meinem Kenntnisstand, hat es eine derartige Selbstlesung einer Anklage bis dato nicht gegeben. Leider wird es zu einer obergerichtlichen Prüfung dieser Vorgehensweise in diesem Verfahren nicht kommen, da Rechtsmittelverzicht erklärt wurde. Nach meinem Dafürhalten, dürfte die analoge Anwendung des § 249 II StPO hier aber zulässig sein, da Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung stets in der Lage sind, durch Selbstlesung Kenntnis vom Inhalt einer Anklageschrift zu erlangen.

RA Christian Kah Jena
www.net-rechtsanwalt.de


Nach oben

Sie möchten einen Artikel hier veröffentlichen? Steigern Sie Ihre Linkpopularität über Advolist.



Nach oben

Hier klicken, um einen Eintrag zu schreiben



Nach oben